Die Veterinärämter in Deutschland verlangen im Rahmen der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß §11 TierSchG mitunter eine Dokumentationspflicht. Das Verwaltungsgericht Berlin schafft dazu nun Klarheit.
Damit Hundetrainer gewerbsmäßig Hunde ausbilden und Hundehalter anleiten dürfen, benötigen diese eine Erlaubnis nach §11 TierSchG. Die sicherlich sinnvolle Einführung dieser Erlaubnispflicht dient dem Nachweis der nötigen Sachkunde bei Personen, die mit Tieren arbeiten. Allerdings wird die Vorgehensweise bei der Erteilung und Umsetzung dieser Erlaubnis von den Veterinärämtern oft sehr unterschiedlich gehandhabt. In einem aktuellen Fall hat nun das Verwaltungsgericht zugunsten der Hundetrainer entschieden.
Die Inhaberin einer Hundeschule klagte mit RA Susanne Posner gegen das für sie zuständige Veterinäramt. Dies erteilte ihr zwar die Erlaubnis, nach § 11 TierSchG ihre Hundeschule zu betreiben, jedoch mit der Auflage ausführliche Dokumentationen zu jedem ausgebildeten Hund zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Hierbei sollten Name und Anschrift des Hundehalters, Mikrochipnummer des Hundes, Ziel der Ausbildung, Beginn und Ende der Ausbildung sowie ordnungsbehördliche Anforderungen festgehalten werden. Die hätte für Hundetrainer einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet.
Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte nun zu Gunsten der klagenden Hundetrainerin. Eine dauernde Überwachung des Hometrainers im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ von Hundetrainerdaten im Fall eines Verstoßes stehe in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck, nämlich die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sachkunde zu gewährleisten. Das ausführliche Urteil kann hier heruntergeladen werden.
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